Die verantwortliche Stelle kann einen eigenen Mitarbeiter oder einen Externen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Nachfolgend werden beide Alternativen in Tabellenform hinsichtlich der Vorteile bzw. Nachteile exemplarisch gegenübergestellt.
Gegenüberstellung.
Externer Datenschutzbeauftragter |
Interner Datenschutzbeauftragter |
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Vorhandene Eignung / fachliche Qualifikation |
Erheblicher Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation |
Freihaltung interner Ressourcen |
Bindung interner Ressourcen |
Fortbildung auf Kosten von rs-support |
Regelmäßiger Fortbildungsaufwand sowie Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten |
Literatur bei externem Datenschutzbeauftragten vorhanden |
Aufwand durch Bücher / Fachliteratur |
Unvoreingenommene |
Betriebsblindheit |
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten |
Bei Bestellung (Einstellung / Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG) |
Kein Arbeitsverhältnis, daher bei Abberufung Teilkündigung entbehrlich |
Besonderer Kündigungsschutz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigem Grund möglich, dies gilt bis zu einem Jahr nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter fort. |
Neutrale Position (Vermittlungsfähigkeit; z.B. zwischen Unternehmen und Mitarbeitern) |
Keine neutrale Stellung im Unternehmen |
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