Wo mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, greifen die Vorschriften des Gesetzgebers zum Datenschutz. Unternehmensleitungen, Behörden sowie interne Datenschutzbeauftragte sehen sich hierbei einer Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anforderungen ausgesetzt.
RS-Support stellt Ihnen auf Wunsch einen externen Datenschutzbeauftragten, der für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Belange in Ihrem Unternehmen sorgt.
Ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Datenschutzrechtes ist das so genannte »Verbot mit Erlaubnisvorbehalt«. Demgemäß dürfen Stellen personenbezogene Daten von Betroffenen nur dann verarbeiten, wenn die Betroffenen vorher eingewilligt haben oder aber eine gesetzliche oder gleichwertige Regelung dies ausdrücklich erlaubt oder vorschreibt.
Die Kontrolle der Einhaltung dieses Grundsatzes und der Datenschutzvorschriften durch Unternehmen obliegt grundsätzlich staatlichen Aufsichtsbehörden. Neben dieser – aus Sicht der Unternehmen – externen Kontrolle, existiert jedoch noch eine Selbstkontrolle der privaten Unternehmen durch den »betrieblichen Datenschutzbeauftragten«. Es handelt sich hierbei um eine der Geschäftsführung angegliederte, fachlich keinerlei Weisungen unterworfene Stabsstelle, welche die Einhaltung des Datenschutzes im Unternehmen sicherstellen soll, vgl. § 4f III BDSG.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Unternehmen die Verpflichtung, einen solchen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 4f I Satz 1 - 3 BDSG). Diese Funktion kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter wahrnehmen. In jedem Fall aber muss ein privates Unternehmen Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor Einführung an die Aufsichtsbehörde melden, sofern es keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat und auf diese Weise die Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes sicherstellt (§ 4d BDSG).
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